Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Kaufverträge zwischen Sail &Surf Rügen vertreten durch Knut Kuntoff und dem Kunden. Soweit zwischen Verkäufer und Kunde ein Händlerrahmenvertrag des Verkäufers vereinbart ist, gehen die Regelungen des Händlerrahmenvertrags diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  2. Für den Begriff „Verbraucher“ i.S.d Geschäftsbedingungen gilt die gesetzliche Definition in § 13 BGB, für den Begriff „Unternehmer“ diejenige des § 14 BGB. „Kunde“ i.S.d Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

II. Vertragsschluss

Der Kunde ist an die Bestellung vier Wochen ab Zugang beim Verkäufer gebunden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat und diese Bestätigung dem Kunden zugegangen ist.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den im Vertrag vereinbarten Preis zu zahlen. Wird im Vertrag nur ein Nettopreis genannt, ist der Kunde gleichwohl verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen, sofern ein gesetzlicher Befreiungstatbestand nicht eingreift. Wechsel und Schecks werden von dem Verkäufer nur an Zahlung statt und nicht erfüllungshalber angenommen.
  2. Die vereinbarten Preise gelten ab Sitz des Verkäufers in Altefähr (Rügen), ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten.
  3. Die Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen des Verkäufers ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Kaufvertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt in der Regel ab Greifswald. Im Falle einer abweichenden Vereinbarung erfolgt der Transport zum Bestimmungsort auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  2. Die Gefahr geht mit der Übergabe bzw., im Fall der Versendung, mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn der Verkäufer mit eigenen Fahrzeugen oder sonstigen Beauftragten den Transport oder die Überführung vornimmt.
  3. Eine Transportversicherung wird seitens des Verkäufers nur auf Vereinbarung mit dem Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

V. Lieferfristen

  1. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.
  2. Befindet sich der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder liegen sonstige Umstände vor, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, kann die Einhaltung der Lieferfrist vom Kunden nicht beansprucht werden. Sofern der Verkäufer eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und ihm gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird dann unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

VI. Modelländerungen

Angaben des Verkäufers oder Dritter zum Kaufgegenstand, insbesondere hinsichtlich von Maßen, Farben, Leistungen, Gewichten, Belastbarkeit, Betriebsstoffverbrauch und anderen technischen Daten, der Innenausstattung, des Dekors, der Instrumentenanordnung sowie Darstellungen des Kaufgegenstands (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck die genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten oder vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Kaufgegenstands. Handels- und marktübliche Abweichungen oder Modelländerungen und solche Abweichungen oder Modelländerungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Notwendigkeiten erfolgen oder die technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch objektiv gleichwertige Teile sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Geringfügige/unwesentliche Abweichungen stellen keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand zu veräußern, zu verpfänden und sicherungshalber zu übereignen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-, Instandsetzungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Beschädigungen und Brand ausreichend zu versichern. Die sich aus einer solchen Versicherung ergebenden Ansprüche werden dem dies annehmenden Verkäufer hiermit zur Sicherheit abgetreten.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, bei einem Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers hinzuweisen und einen solchen Zugriff sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Kaufgegenstands dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstands oder der Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ersatzansprüchen aufgewendet werden müssen. Einen Besitzwechsel bezüglich des Kaufgegenstands sowie den eigenen Wohnsitzwechsel (im Falle eines Kaufvertrages mit einem Unternehmer den Geschäftssitzwechsel) hat der Kunde dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts unverzüglich anzuzeigen.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 dieser Regelung, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen.

VIII. Abnahme der Ware

Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin nicht ab, so kann der Verkäufer, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Abnahme bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Ohne Schadensnachweis kann der Verkäufer 15 % des vereinbarten Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

IX. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung sind vor allem kaufvertragliche vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarungen.
  3. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

4.a) Ist der Kunde Kaufmann, kann er Gewährleistungsrechte nur geltend machen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist, wobei die Mangelanzeige schriftlich zu erfolgen hat.

4.b) Beim Kauf neu hergestellter Sachen kann ein Kunde, der Unternehmer, nicht aber Kaufmann ist, Gewährleistungsrechte wegen offensichtlicher Mängel nur geltend machen, wenn er den Mangel binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaufgegenstands schriftlich gegenüber dem Verkäufer gerügt hat.

4.c) Beim Kauf gebrauchter Sachen gilt auch für den Unternehmer, der nicht Kaufmann ist, die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Das bedeutet, dass der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen hat. Diese Mangelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der Kaufgegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht berufen.

4.d) Die Vorschrift des § 442 BGB bleibt unberührt.

  1. Bei Vorliegen von Sachmängeln ist der Verkäufer nach seiner innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet und berechtigt. Dies gilt nicht gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist. Schlägt die Nacherfüllung i.S.d. § 440 S. 2 BGB fehl oder ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Jedoch ist bei unerheblichen Mängeln ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
  2. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Nach erfolgter Nachbesserung ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der nachgebesserten, mangelfreien Sache an den Kunden von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig zu machen.
  3. Gewährleistungsrechte und -ansprüche sind nicht übertragbar, auch nicht bei Weiterveräußerung des Kaufgegenstands an Dritte.
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers die Kaufsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher ist.

X. Schadenersatzhaftung

  1. Die vertragliche, deliktische und sonstige Haftung des Verkäufers und die entsprechende Haftung des Verkäufers für seine Organe oder Erfüllungsgehilfen für Schadenersatz ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auf die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur

2.a) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie

2.b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Kaufgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Kaufgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

  1. Die Haftungsbegrenzung aus Ziff. 1 gilt nicht, soweit der Schaden aufgrund eines vom Verkäufer arglistig verschwiegenen Mangels eingetreten ist oder dem Verkäufer sonst Arglist zur Last fällt. 4. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus IX. 4 a) bis d) gelten auch im Hinblick auf Schadenersatzansprüche.

XI. Verjährung

  1. Die Verjährung für Ansprüche und Rechte aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Arglist zur Last fällt. Diese Verjährungsregelung gilt ferner nicht für vertragliche oder gesetzliche Schadenersatzansprüche, sofern entsprechend der Regelungen unter X hierfür eine Haftung des Verkäufers besteht. Diese Regelung findet ferner keine Anwendung auf einen Kunden, der Verbraucher ist.

XII. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Altefähr / Greifswald.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stralsund, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung

  1. Die Boote, Surfbretter sowie das sonstige Material (Neoprenanzüge, Zubehör, etc.) sind sach-, ordnungsgemäß und pfleglich zu handhaben. Der Mieter ist zugleich Bootsführer und für eine sachgemäße Handhabung des Bootes zu Wasser und an Land verantwortlich.
  2. Die für den Küsten- und Seebereiche geltenden Vorschriften, Verordnungen und Gesetze sind zu beachten, insbesondere Vorfahrtsregeln u. Kollisionsverhütungsregeln.
  3. Kaskoversicherung – Der Mieter trägt die durch unsachgemäße Behandlung oder sonstige unsachgemäße Nutzung des Mietbootes, Surfbrettes, Seekajaks zu Wasser und an Land entstandene Schäden. Schäden bis zu 1500,- Euro trägt der Mieter. Im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, hat der Mieter für den gesamten Schaden einzustehen. Schäden an Booten, Surfbrettern, Seekajaks, für die der Mieter einzustehen hat, sind solche, die nicht durch normalen Verschleiß oder Materialermüdung eintreten.
  4. Haftpflichtversicherung – Der Mieter haftet für Sach- und Personenschäden (Haftpflicht), die er Dritten widerrechtlich zufügt bis zu einem Betrag von 1500,- Euro. Im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Mieter für den gesamten Schaden einzustehen.
  5. Kaution – Der Chartergast hinterlegt eine Barkaution von 1500,- bei Yachten & Daysailern oder seine Kreditkarte. Im Schadensfalle entspricht die Summe der Selbstbeteiligung bezogen auf den jeweiligen Schaden.
    Verursacht der Charterer mehrere Schäden unabhängig voneinander, ist die Kaution erneut fällig.
    Die Benutzung des Spinnackers / Gennakers bleibt von dieser Regelung ausgeschlossen. Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung erfolgen, zahlt der Charterer.
  6. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass ein eingetretener Schaden nicht auf einen unsachgemäßen oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch ihn – den Mieter beruht. Es sei denn, der Mieter segelt unter der Aufsicht des Vermieters oder einem seiner Vertreter (Schulung).
  7. Der Mieter hat sich bei der Übernahme der Mietsache von dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu überzeugen und bereits bestehende Mängel unverzüglich dem Vermieter oder einem Vertreter anzuzeigen.
  8. Der Mieter akzeptiert die genannten Mietbedingungen mit Abschluß des Chartervertrages / Vermietungskarte und einer Unterschrift.
  9. Bergung – Eine Bergung wird nach Aufwand abgerechnet, mindestens fallen jedoch 50,- an. Eine Stunde wird mit 85,- berechnet, die Begutachtung der Yacht mittels Kranen kostet 75,- und sind vom Charterer zu tragen.
  10. Behandlung der Yacht / Boot – Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und handzuhaben. Weiter verpflichtet er sich, die Vorschriften des jeweiligen Seerechts, örtlicher Sicherheitskräfte des Zolls und der Hafenämter zu respektieren und ihren Anweisungen Folge zu leisten. Der Charterer haftet für alle Schäden an der Yacht und an der Ausrüstung, sowie Folgeschäden, die von ihm du seiner Crew vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch unsachgemäße Bedienung während der Charterzeit verursacht wurden und nicht von der Versicherung gedeckt sind. Für alle Yachten besteht eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung.
  11. Die Törnteilnehmer haften der Wassersportschule gegenüber für Verluste und Schäden in Höhe von max. 1500,-€ pro Schadensfall. Der Charterer verpflichtet sich, nur die höchstzulässige Personenzahl, entsprechend der der Zulassung, an Bord zu nehmen, sie nur zu Vergnügungsfahrten zu nutzen, keine kommerziellen Tätigkeiten
    auszuüben oder an Regatten teilzunehmen.
  12. Sollte eine Klausel unwirksam sein, so bleibt der Mietvertrag im Übrigen bestehen.

Gerichtsstand und Gerichtsort ist Bergen auf Rügen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurse und Törns

  1. Teilnehmen an Kursen, Törns und anderen segelsportlichen Veranstaltungen kann, wer mindestens 7 Jahre alt ist, die Bedingungen des Freischwimmerzeugnisses erfüllt, organisch gesund ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet. Minderjährige brauchen die ausdrückliche Genehmigung des Erziehungsberechtigten. Es gilt Schwimmwestenpflicht.
  2. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Sie ist verbindlich und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Wassersportschule. Die Anzahlung (30% der Gesamtsumme) ist spätestens 7 Tage nach Datum der Bestätigung zu entrichten, die Restzahlung ist spätestens bei Törn, Miet- oder Kursantritt fällig. Die Buchung ist übertragbar.
  3. Generell gilt, dass Sie gegen Kostenbeteiligung an einem sportlichen Unternehmen teilnehmen und keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen haben. Bei Nichterreichen der vorgesehenen Teilnehmerzahl ist die Wassersportschule bis eine Woche vor Kurs- oder Törnbeginn berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sie ist ebenfalls dazu berechtigt, wenn die Teilnahme durch nicht vorhersehbare Umstände in Form höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die Wassersportschule wird sich um entsprechende Ausweichtermine bemühen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, erstattet sie die Anzahlung zurück.
  4. Bei Rücktritt des Teilnehmers bis 4 Wochen vor Kurs- oder Törnbeginn wird die Anzahlung von 30% fällig. Erfolgt die Absage ab 4 Wochen vor Kurs- oder Törnbeginn, ist die gesamte Gebühr zu zahlen.
  5. Schlechtwettersituationen können mehrere Hafentage erfordern. Damit verbundener Segel- und Unterrichtsausfall bedingt keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren. Den Anforderungen des Segellehrers ist unbedingt Folge zu leisten.
    Kommt ein Teilnehmer den Anweisungen nicht nach oder handelt wiederholt gegen die gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmer, kann er vom weiteren Törn- oder Kursverlauf ausgeschlossen werden. In diesem Fall erlischt der Vertrag. Weitere Rechtsansprüche gegenüber der Crew oder Teilnehmern, sowie der Segelschule Sail & Surf Rügen bestehen nicht. Für die Sauberkeit der Boote ist die Crew verantwortlich.
  6. Für die Yachten, Catamarane und Jollen besteht eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder durch Verstoß gegen die Anweisungen des Segellehrers sind nicht versichert. Hier haftet der Verursacher für den gesamten Schaden. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, haftet die gesamte Crew.
  7. Um individuelle Risiken der Teilnehmer im Rahmen der Reiserücktritt-, Unfall-, Haftpflicht-, und /oder Reisegepäckversicherung abzudecken, empfiehlt die Wassersportschule eigene Vorsorge zu treffen. Hier bieten wir das VDWS Safty Tool, dies begrenzt pro Schadensfall die Selbstbeteiligung auf 100,-€

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Yachtcharter

  1. Vertragsschluss –
    Der Vertrag kommt zwischen dem Schiffseigner, der im Vertrag genannten Person – im Folgenden Charterer genannt – zustande. Sail & Surf Rügen ist lediglich Vermittler und Vertreter des Vercharterers in sämtlichen Angelegenheiten des Vertrags, nicht aber selbst Vertragspartner. Der Abschluss des Vertrags bedarf der Schriftform.
  2. Reservieren / Zahlung / Rücktritt –
    a) Der Charterer muss den Chartervertrag innerhalb von 14 Tagen nach vorgenommener Reservierung unterschrieben an den Vercharterer/Vermittler zuschicken. Erfolgt die Rücksendung nach Ablauf von 14 Tagen ab Angebotsübermittlung, stellt dies ein neues Angebot des Charters dar, welches einer expliziten Vertragsannahme des Vercharteres bedarf.
    b) Die Wirksamkeit des Vertragsschlusses ist aufschiebend bedingt vom fristgerechten Eingang der vertraglich vereinbarten Anzahlung. Die Restzahlung ist spätestens vier Wochen vor Charterbeginn fällig. Kommt der Charterer seiner übrigen Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann der Vercharterer das Boot zurückbehalten, den Vertrag fristlos kündigen und die Yacht anderweitig verchartern.
    c) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung.
    d) Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer zu informieren. Wird ein Chartervertrag seitens des Charterers storniert oder seitens des Vercharterers aufgrund Vertragsverletzung des Charterers, wie beispielsweise Nichtzahlung fälliger Zahlungen berechtigt fristlos gekündigt, sind Stornierungskosten von 80% der totalen Chartersumme durch den Charterkunden zu zahlen.
    e) Wird die Stornierung oder fristlose Kündigung später als 90 Tage vor Charterbeginn vorgenommen, wird die gesamte Chartergebühr einbehalten. Gelingt ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15 % der Chartergebühr zurück. Erfolgt der Ersatzcharter zu geringeren Konditionen, ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Bringt der Charterer Ersatz, fallen keine Kosten für ihn an.
    Dem Charterkunden wird eine Reiserücktrittversicherung empfohlen.
  3. Versicherung –
    Für Yacht und Charterausrüstung besteht eine Bootskaskoversicherung. Daneben besteht eine Haftpflichtversicherung für Personen- und/oder Sachschäden bis zu einem Gesamtschaden von EUR 5 Mio.
    Versichert ist die Yacht, fest eingebaute technische Ausstattung, fest eingebautes für den Betrieb des Bootes notwendiges Zubehör und fest eingebautes Inventar. Nicht versichert sind Schäden an Bord gebrachter Gegenstände, persönliche Gegenstände des Charterers oder der Crew, das Beiboot sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem Charterer oder der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind ausgeschlossen.
    Die Versicherungen haben eine Selbstbeteiligung in Höhe der gezahlten Kaution (1.500,00 €), die der Charterer bei jedem Schadensereignis trägt. Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens sind Bestandteil dieses Chartervertrages. Der Versicherer fordert die Beachtung und Befolgung seiner „Anweisungen im Schadenfall“ sowie der in Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten. Die Anweisungen und Versicherungsbedingungen sind auf der Yacht hinterlegt und können auf Wunsch vor einem Vertragsabschluss schriftlich vom Vercharterer angefordert oder in den Geschäftsräumen des Vermittlers eingesehen werden.
    Der Charterer haftet für alle von der Versicherung nicht ersetzten Schäden, sofern eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Mitgliedern der Crew gegeben ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf leichte Fahrlässigkeit.
  4. Kaution –
    Der Charterer hinterlegt eine Barkaution in Höhe von 1500,00 €. Der Vercharterer ist berechtigt, diese Kaution für die Deckung der Kosten aus Schäden und Verlusten, die durch gewöhnliche Nutzung des Bootes entstanden sind, zu verwenden. Im Schadensfall entspricht diese Barkaution der für das Boot im Rahmen seiner Versicherung bestehenden Selbstbeteiligung, bezogen auf den jeweiligen Schaden (siehe 3.) und wird einbehalten. Verursacht der Charterer mehrere Schäden unabhängig voneinander, ist die Kaution/ Selbstbeteiligung jeweils erneut fällig. Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung erfolgen, zahlt der Charterer.
    Für verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können vom Vercharterer die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten von der Kaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tage der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution solange einbehalten, bis die Schadenfeststellungen abgeschlossen sind und feststeht, dass den Charterer keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt Rechnungsstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens. Durch Hinterlegung und Verwendung der Kaution sind weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen.
  5. Verpflichtungen des Vercharterers –
    a) Der Vercharterer verpflichtet sich, die Yacht zu Beginn des Chartertermins dem Charterer sauber, seeklar und mit gefüllten Wasser- und Dieseltanks zu übergeben. Der Vercharterer verpflichtet sich für den Fall, dass die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt (beispielsweise wegen verspäteter Rückgabe des Vorcharterers, Durchführung notwendiger Reparaturen), aber bis spätestens 48 Stunden danach nicht zur Verfügung steht, innerhalb dieser 48 Stunden eine ähnliche Yacht mit Ausgangshafen Deutschland/Ostsee, von annähernd gleicher Größe und Kojenzahl zu stellen.
    b) Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt oder kann dieser kein wertmäßig ähnliches Ersatzschiff einsetzen, so kann der Charterer zeitanteilige Minderung für die Ausfallzeit verlangen. Nach Ablauf von 48h kann der Charterer frühestens vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können gegenüber dem Vercharterer nicht verlangt werden.
    c) Falls Teile der Ausrüstung während einer vorangegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz besorgt werden konnte, kann der Charterer aus diesem Grunde nicht vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, das Schiff würde dadurch in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt. Minderungsansprüche des Charterers bleiben dadurch unbenommen.
    d) Über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Schiffsübergabe/-übernahme –
    Vercharterer (vertr. d. d. Vermittler) und Charterer verpflichten sich, an einer ausführlichen jeweiligen Übergabe mit Einweisung und gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen teilzunehmen. Die Übergabe der Yacht wird entsprechend protokolliert und sowohl vom Vercharterer, als auch vom Charterer unterzeichnet. Beide Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift die ordnungsgemäße Übergabe der Charteryacht und deren Zubehör. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Schiffszustand umfasst alle sichtbaren Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung. Sind Schäden an diesen Teilen vorhanden, so sind diese bei Übernahme vom Charterer schriftlich festzuhalten und vom Vercharterer gegenzuzeichnen. Liegt eine schriftliche und gegengezeichnete Schadensliste nicht vor oder wird diese nicht erstellt, trägt der Charterer die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist.
    Der Vercharterer übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Seekarten, die Anzeigegenauigkeit und Funktion der Instrumente und die Leistung des Kühlschranks und des Echolots keine Gewähr. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht erlauben, berechtigen im Übrigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.
  7. Chartergebiet –
    Die Yacht darf nur im Fahrtgebiet europäische Flüsse und Binnengewässer, Gewässer der Nordsee, jedoch nicht nördlich Bergen/ Wick und nicht südlich Ushant/ Landsend. Gewässer der Ostsee einschließlich Kattegat und Skagerrak bewegt werden.
    Das Fahrtgebiet darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers verlassen werden.
  8. Verpflichtungen des Charterers –
    Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung und sichert zu, die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper (Schiffsführer) mit diesen Eigenschaften zu stellen und dem Vercharterer namhaft zu machen.
    Der Schiffsführer weist alle notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in Form von Segelscheinen und Papieren nach, um die von ihm gecharterte Yacht zu führen und die entsprechenden Unternehmungen mit der Yacht durchführen zu können. Schiffsführer ist der Charterer oder ein vereinbarter zweiter Skipper. Der Schiffsführer muss den unterschriebenen Chartervertrag und seine Befähigungsnachweise in Form von Kopien (bspw. Sportbootführerschein See, SKS und einen Seemeilen-Nachweis) an den Vercharterer senden. Der Vercharterer trägt keine Verantwortung, wenn diese Unterlagen nicht rechtzeitig bei ihm eingehen und somit der Charterer wegen fehlender Auskünfte nicht oder nur verspätet auslaufen kann. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer die Verfügung der Yacht zu verweigern, wenn der Charterer oder der von ihm benannte Schiffsführer die von ihm vorher angegebene Eignung zur Führung der Charteryacht nicht besitzt. Er besitzt insofern ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage / zum Nachweis der entsprechenden Befähigungsnachweise – der Anspruch auf Entgeltung bleibt seitens des Vercharterers vollständig bestehen.
    Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich:
  • die Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu nutzen.
  • die Vorschriften des jeweiligen Seerechts, örtlicher Sicherheitskräfte des Zolls und der Hafenämter zu respektieren und ihren Anweisungen Folge zu leisten. Der Charterer ist bei einer Grenzübertretung einer der oben genannten Behörden gegenüber, auch bei nichtwissentlichem Verschulden, voll und persönlich haftbar.
  • alle Zoll- und Einklarierungsformalitäten zu erfüllen und anfallende Hafengebühren sofort zu entrichten.
  • die Yachtführungsvorschriften auch im Hinblick auf die Flaggenführung zu berücksichtigen und einzuhalten.
  • das Logbuch einschließlich der Wetteraufzeichnungen, das Funktagebuch und das Abwasser und Mülltagebuch ordnungsgemäß zu führen.
  • die Yacht nur die mit der zulässige Höchstzahl an Personen entsprechend der Anzahl der Kojen an Bord zu segeln
  • die Yacht nur für Freizeitfahrten zu nutzen, keine kommerziellen Tätigkeiten auszuüben und weder an Wettfahrten noch an Regatten teilzunehmen.
  • sich vor Törnbeginn über das Fahrgebiet eingehend zu informieren (bspw. Strömungen und Wasserstände auch unter Windeinfluss)
  • Nachtfahrten nur mit besonderer Vorsicht vorzunehmen.
  • Grundberührungen zu vermeiden, und wenn erfolgt, auf jeden Fall dem Vercharterer sofort zu melden.
  • bei Meldungen gefährlicher Wetter- und Seeverhältnisse (auf jeden Fall bei Wind über 7 Bft) den schützenden Hafen nicht zu verlassen bzw. den nächstgelegenen Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufzusuchen.
  • die Yacht nur mit einer Segelfläche zu segeln, die zum sicheren Segeln ohne Überlastung von Rigg und Segeltuch vertretbar ist.
  • andere Yachten nur in Notfällen schleppen, die eigene Yacht darf ebenfalls nur im Notfall und dann auch nur mit eigener Trosse geschleppt werden, um spätere Bergungskosten und Ansprüche so gering wie möglich zu halten.
  • das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten,
  • keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen
  • keine undeklarierten, zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen,
  • die Yacht vor offener Küste nicht unbeaufsichtigt lassen und sicherstellen, dass sie bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann.
  • unter Deck nicht zu rauchen
  • die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten. keine Tiere an Bord zu halten.
  • den Ölstand des Motors täglich zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlauf des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso darf der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da er dann weder Wasser zur Kühlung noch Öl bekommt. Bei Benutzung des Motors ist regelmäßig auf den Kühlwasseraustritt zu achten.
  1. Verpflichtung im Schadenfall und Haftung –
    Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden der Yacht oder der Ausrüstung, dessen Schadensumme einen Betrag von EUR 150 übersteigt oder der zur Seeuntauglichkeit der Yacht führt, unverzüglich dem Vercharterer anzuzeigen, um mit ihm die Zweckmäßigkeit und die Kosten einer eventuellen Reparatur abzustimmen. Notwendige Reparaturen im Wert von über EUR 150 bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Der Charterer hat die Reparatur von Schäden, die während der Benutzungszeit auftreten, zu veranlassen, wenn die Besatzung gefährdet ist, die Seetüchtigkeit der Yacht beeinträchtigt ist, eine Ausweitung des Schadensausmaßes zu befürchten ist oder die pünktliche Rückkehr der Yacht beeinträchtigt ist.
    Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die den vorbezeichneten Schadensbetrag übersteigen, einer ausdrücklichen Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte beschädigte Teile sind in jedem Fall aufzuheben und dem Vercharterer auszuhändigen.
    Kosten zur Behebung von unterwegs auftretenden Verschleißschäden oder nicht vom Charterer oder seiner Crew verursachten Schäden, werden gegen Quittung vergütet. Der Beleg muss als Rechnungsempfänger den Vercharterer, den Namen des Schiffes, die Art der Arbeit, das Material, den Rechnungsendbetrag und ggf. den Nettopreis und die Umsatzsteuer enthalten. Weitere Forderungen und bzw. Ersatzansprüche kann der Vercharterer nicht anerkennen. Alle Schäden, sowie Kosten für abhanden gekommene Schiffsausrüstung trägt der Charterer.
    Im Normalfall wird die Kaution bei ordnungsgemäßer und schadloser Rückgabe der Yacht am Ende der Charterzeit zurückerstattet. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dies erst nach Ablauf einer Woche nach Rückkehr der Yacht zu veranlassen. War die Yacht einer Kollision, Auflaufen oder einem anderen Schaden ausgesetzt, wird eine eventuelle Teilzahlung der Kautionssumme erst erfolgen, nachdem der Schaden besichtigt und geschätzt worden ist.
    Unfälle und Havarien mit der Beteiligung von Dritten müssen umgehend der nächsten Hafen- oder Polizeibehörde gemeldet werden. Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine umfassende Niederschrift über diese Schäden und Ablauf des Schadens- /Unfallablaufs, Personalien aller Beteiligten (mit Daten der Schiffe) an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung durch den Hafenkapitän, Behörden, Sachverständigen oder einen sonstigen Zeugen. Der Charterer ist für die entsprechenden Logbucheintragungen verantwortlich.
    Der Vercharterer ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens der Yacht, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.
  2. Rückgabe der Yacht –
    Die gesamte Törnplanung sollte so gestaltet sein, dass auch bei schlechten Wetterverhältnissen die rechtzeitige Rückkehr in den Heimathafen gewährleistet ist. Meteorologische Ereignisse müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Sollte trotz alledem aufgrund plötzlicher Wetterverschlechterung die rechtzeitige Rückkehr nicht möglich sein, ist der Vercharterer sofort telefonisch davon in Kenntnis zu setzen. Die Rückgabe der Yacht ist abgeschlossen, wenn der Charterer Wasser und Kraftstoff aufgefüllt, die Yacht besenrein, von Müll und Lebensmitteln befreit hat, das Geschirr abgewaschen, seine persönlichen Gegenstände von Bord genommen und der Vercharterer die Yacht und die Ausrüstung auf Vollständigkeit und Schäden untersucht und abgenommen hat. Es wird ein Rückgabeprotokoll erstellt. Wird das Schiff vom Charterer in nicht grundgereinigtem Zustand, mit verstopfter Toilette oder nicht vollgetankt (Diesel, Wasser) übergeben, wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr und/oder Aufwandsgebühren in Höhe von pauschaliert EUR 100,- erhoben. Eine Verstopfung des Fäkalientanks wird mit EUR 150,- berechnet, Auffüllen des Kraftstoffs mit EUR 50,-. Genannte Kosten sind mit Rückgabe fällig und können mit der Kaution verrechnet werden.
    Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist. Verschwiegene und bei Rückgabe nicht sichtbare Schäden hat der Charterer auch nach Kautionsrückzahlung noch zu ersetzen.
    Der Charterer verwirkt Schadensersatzansprüche, deren Gründe oder Ursachen er nicht bei Rückgabe des Schiffes gegen schriftliche Bestätigung angemeldet hat.
  3. Verspätete Rückgabe –
    Falls die Yacht nicht rechtzeitig im Ablieferungshafen abgegeben werden kann, ist es die Pflicht des Charterers, alles zu unternehmen, um den Vercharterer zu informieren, spätestens bis 48 Std. vor der vertraglichen Frist. Gleichgültig, ob den Charterer ein Verschulden trifft oder nicht, ist der Charterer verpflichtet für den Zeitraum ab Ende der Charterperiode bis zur Rücknahme durch den Vercharterer, die zeitanteilige Charter zu zahlen. Der Charterer trägt alle Kosten und Schäden, die sich durch die Verspätung ergeben (wie beispielsweise dem Vercharterer und der Nachfolge – Crew entstandene Kosten für Hotel, Porto, Telefon und sonstige Nebenleistungen). Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch den Vercharterer bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Schadensfall wird der Vercharterer alle haftungs- und versicherungsrechtlichen Ansprüche geltend machen und Kosten hieraus auf die Kaution anrechnen. Sollte der Törn in einem anderen Hafen als vereinbart beendet werden müssen, ist der Vercharterer sofort zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich in diesem Fall, zur Wahrnehmung der Überwachungsarbeiten bei der Yacht zu bleiben, bis der Vercharterer oder sein Beauftragter die Yacht übernommen hat. Die Rückgabe der Yacht gilt auch hier erst als ordnungsgemäß, wenn sie in diesem Rückgabehafen abgenommen und überprüft wurde. der Charterer trägt alle hierbei entstandenen Kosten und Folgekosten.
  4. Haftung des Charterers und Vercharterers –
    a) Der Charterer haftet für alle Schäden an der Yacht und an der Ausrüstung sowie Folgeschäden, die von ihm und seiner Crew während der Charterzeit verschuldet verursacht wurden und nicht von der Versicherung abgedeckt sind.
    Bei Verletzung einer Vertragspflicht oder Schädigung haftet der Charterer gegenüber dem Vercharterer für alle Kosten gesamtschuldnerisch mit dem Schädiger.
    b) Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleißschaden vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühren für die vollen Tage, die die Yacht nicht mehr benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbes. Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Urlaubsausfall u.ä.) sind ausgeschlossen. Sämtliche aus der Charter entstehenden Reklamationen müssen seitens des Charterers bei Rückgabe der Yacht im Rückgabehafen mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
    c) Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Charterer hat ein Verschulden von einem von ihm eingesetzten Schiffsführer im gleichen Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.
    Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen.
    d) Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
    Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden. Ansprüche wegen Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welcher durch den Charterer selbst oder einen Dritten verursacht werden sind gleichfalls ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Charterers werden im Übrigen beschränkt bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Chartergebühr. Der Vercharterer haftet nicht bei Krieg, Streik, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, Sperrung von Fahrgewässern u.ä. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Gerichtsstand –
    Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland mit Gerichtsstand Berlin, soweit rechtlich zulässig.
  6. Salvatorische Klausel –
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.